Fehlende Antragsbefugnis eines Automatenaufstellers

§ Kommentar


Fehlende Antragsbefugnis eines Automatenaufstellers

Zu OVG Saarland, Beschluss vom 22.5.2018 -2 C 427/17 -.

15. Juni 2018

 

Das OVG Saarlouis hat einen Normenkontrollantrag zurückgewiesen, der sich gegen einen Bebauungsplan richtete, der Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften, die Geldspielgeräte aufweisen, für unzulässig erklärt. Der klagende Automatenaufsteller sei weder aufgrund des Eigentumsrechts noch aufgrund der Berufsfreiheit antragsbefugt.

Der Automatenhersteller wandte sich gegen den Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen. In einem festgesetzten Mischgebiet würden alle unter § 6 Abs. 2 BauNVO für zulässig erklärten Nutzungsarten zulässig, mit Ausnahme der Schank- und Speisewirtschaften, der Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie der Vergnügungsstätten. Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes würden hingegen zulässig, soweit sie keine Geldspielgeräte aufweisen. Für nicht zulässig erklärt würden Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, soweit diese Geldspielgeräte aufweisen. Unzulässig würden auch Wettvertriebsstätten (Wettannahmestellen und Wettbüros) sowie Vergnügungsstätten, insbesondere Spiel- und Automatenhallen, Nachtlokale, Swinger-Clubs und Einzelhandelsbetriebe mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment. Für den Bereich einer Hauptstraße würde eine Festsetzung zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs gemäß § 9 Abs. 2a und 2b BauGB mit vergleichbarem Inhalt getroffen. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trug er vor, dass dieser aus verschiedenen Gründen nicht unwirksam sei, beispielsweise, da der Plan darauf abziele, Geldgewinnspielgeräte zumindest im Ortskern gänzlich zu unterbinden. Er selbst sei zugelassener Automatenaufsteller mit einem Automatenaufstellplatz im Plangebiet. Damit sei er ebenso wie der Mieter eines Grundstücks oder einer Wohnung auch antragsbefugt.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers sei jedoch unzulässig, da er bereits nicht antragsbefugt sei. Auf eine mögliche Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts könne sich der Antragssteller nicht berufen, da er entgegen seiner Auffassung als „Mieter“ eines Automatenaufstellplatzes im Plangebiet nicht in gleicher Weise antragsbefugt sei, wie dies bei einem Mieter eines Grundstücks oder einer Wohnung – dem es beispielsweise um die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Falle einer Umsetzung der Planung geht – der Fall sein kann. Rechtlich geschützt sind demnach nur solche Gegebenheiten und Vorteile, auf deren Fortbestand der Gewerbetreibende vertrauen kann, während sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Rechtslage ergebende Verdienstmöglichkeiten und Gewinnchancen nicht geschützt sind. Die Erwartung, auch weiterhin Geldspielgeräte im Geltungsbereich des Bebauungsplans aufstellen zu dürfen, unterliegt nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergäbe sich keine Antragsbefugnis des Antragstellers. Zwar könnte er als zugelassener Automatenaufsteller (im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden im Plangebiet allenfalls) mittelbar in seiner Berufsfreiheit betroffen sein. Ein solcher mittelbarer Eingriff liege jedoch nicht vor, da die mittelbaren Folgen ein Reflex einer anderen Zwecken als einer berufsspezifisch ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Die mittelbare Betroffenheit ergäbe sich nicht schon aus den aufgrund der Regelung erzielbaren Umsätzen, da die eigene Wettbewerbsposition und Umsätze und Erträge dem Risiko laufender Veränderungen unterliegen.

Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergäbe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Denn hierzu wäre es erforderlich, dass ein eigener Belang als verletzt benannt worden wäre, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Es sind hierbei allerdings nur solche – und somit nicht alle – Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im vorliegenden Fall fehlte es an einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Automatenaufstellers, dass er negativ in einem abwägungserheblichen Belang betroffen sei. Der bloße Hinweis, er sei zugelassener Automatenaufsteller mit einem Automatenaufstellplatz in einer Gaststätte im Plangebiet, reiche demnach nicht aus.

Der Normenkontrollantrag sei abgesehen von der fehlenden Antragsbefugnis auch aus weiteren Gründen unzulässig, so da der Antragsteller aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO a. F. mit seinen Einwendungen im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen ist. Demnach war der Antrag einer natürlichen Person gegen einen Bebauungsplan, unzulässig, wenn sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Hiervon hatte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht und die Gemeinde auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen. Zwar wurde § 47 Abs. 2a VwGO mit Wirkung vom 2.06.2017 aufgehoben. Dies führe jedoch nicht dazu, dass ein nach der bisher geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird, wenn die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war.

Für die Beurteilung der Frage zur Zulässigkeit von Regelungen zum Ausschluss von Geldspielgeräteautomaten in einem Bebauungsplan bedeutet das Urteil, dass im Einzelfall die Antragsbefugnis eines Mieters solcher Automaten unter Umständen nicht vorliegt. Fehlt die Antragsbefugnis eines Antragstellers, wird ein Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Der Bebauungsplan mit dem Ausschluss von Geldspielgeräten kann von ihm dann nicht angegriffen werden. Handelt es sich hingegen beim Antragsteller um einen ansässigen Gewerbetreibenden, könnte aber unter Umständen die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Antragsbefugnis vorliegen.


Urteil:

Zu OVG Saarland, Beschluss vom 22.5.2018 -2 C 427/17 -, IBRRS 2018, 1836.