Nummerische Beschränkung der Zahl von Einzelhandelsbetrieben im sonstigen Sondergebiet unzulässig

§ Kommentar


Nummerische Beschränkung der Zahl von Einzelhandelsbetrieben im sonstigen Sondergebiet unzulässig

Zu BVerwG, Urteil vom 25.01.2022 – 4 CN 5.20 -.

15. April 2022

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich erneut mit der Steuerung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mittels Sondergebietsfestsetzungen und der Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben im Bebauungsplan befasst.

Der gegenständliche Bebauungspläne setzte unter anderem ein Sondergebiet fest, in dem unter anderem ein Hersteller-Direktverkaufszentrum für Markenartikel sowie ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 12.000 m² und maximal 20.000 m² zulässig sein soll.

Die hiermit vorgenommene Beschränkung auf nur ein Hersteller-Direktverkaufszentrum für Markenartikel ist gemäß der Rechtsprechung mangels Rechtsgrundlage unwirksam, da die nummerische Beschränkung nicht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann und auch andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind. Diese unwirksame Beschränkung der Vorhabenzahl führt zur Unwirksamkeit der Bestimmungen zur Mindest- und Höchstverkaufsfläche führt.

Im vorliegenden Fall hätte die unwirksame Festsetzung der Vorhabenzahl sichergestellt, dass sich nur ein Einkaufszentrum mit der festgesetzten Verkaufsfläche verwirklichen ließe und damit negative Auswirkungen auf umliegende zentrale Versorgungsbereiche verhindert werden. Da die Regelung zur Zahl der Vorhaben mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist, sind solche Auswirkungen nunmehr aber möglich, da sich nach den Annahmen der Vorinstanz mehrere Vorhaben auf dem Grundstück verwirklichen ließen, welche die Vorgaben zur Verkaufsfläche erfüllen.  Die Unwirksamkeit der Festsetzung zu den Verkaufsflächen führt schließlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.

Die Erläuterungen des Gerichts sind im Weiteren bemerkenswert, da es ausführt, dass es Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers wäre, eine Rechtsgrundlage für die Festlegung von Verkaufsflächen zu schaffen. Es fehlen gesetzliche Regelungen, um großflächige Einzelhandelsbetriebe mittels Festsetzungen zur Verkaufsfläche rechtssicher zu steuern. Dieses Regelungsdefizit könne zum Scheitern kosten- und zeitintensiver Verfahren führen.

Damit erkennt das Gericht treffend an, dass die aus dem angesprochenen Regelungsdefizit resultierenden Probleme für die Bauleitplanung schwer wiegen und die Planungspraxis schon seit längerem vor große Herausforderungen stellen. Diese könnten grundsätzlich durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gelöst werden. Hierfür bedarf es jedoch Änderungen des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung.

Solange solche Änderungen nicht erfolgen, bedarf es weiterhin teils umständlicher Herangehensweisen in dadurch komplizierten Planverfahren: Bei Vorliegen eines Baugrundstücks (Buchgrundstücks) kommt die Festsetzung von Verkaufsflächen oder Verhältniszahlen in der Form, dass nur ein Vorhaben realisiert werden kann, in Betracht, sofern dies planerisch gewollt und erforderlich ist. Beim Vorliegen mehrerer Baugrundstücke (Buchgrundstücke) ist gegebenenfalls die Vereinigung der Grundstücke zu einem Buchgrundstück möglich, sodass die Steuerung gleichfalls so erfolgen kann, dass nur ein Vorhaben realisiert werden darf. Weiterhin möglich und in anderen Fällen wohl empfehlenswert ist zudem die Steuerung mittels eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Ein Vorhaben kann schließlich auch aus einer Mehrzahl von Bauvorhaben bestehen, die zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.


Entscheidung:

BVerwG, Urteil vom 25.01.2022 – 4 CN 5.20 -, https://www.bverwg.de/250122U4CN5.20.0, zuletzt abgerufen am 15.04.2022