§ 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar

§ Kommentar


§ 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar

Zu BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22 -.

1. August 2023

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches dürfen nicht ohne Umweltprüfung, wie es mit dem beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ermöglicht wurde, überplant werden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist.

Eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung wendete sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der für ein Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet festsetzt und im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde. Die Planung sah die Rodung und Überbauung einer ökologisch wertvollen Streuobstwiese vor. Eine Umweltprüfung wurde nicht durchgeführt, da dies aufgrund der im Jahr 2017 in das BauGB eingeführten Regelung entbehrlich schien. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der Vorinstanz den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Im Ergebnis der Revision dieses Urteils hat das BVerwG nun anders entschieden.

Gemäß den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB nicht angewendet werden.

Dies könnte dazu führen, dass zahlreiche Bebauungspläne, die auf der Rechtsgrundlage von § 13b BauGB aufgestellt worden sind nunmehr juristisch angegriffen werden können, um sie für unwirksam zu erklären. Zudem sind die derzeit laufenden Verfahren betroffen, das Gesetz räumt schließlich einen Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 ein, sofern ein entsprechendes Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet worden ist. Es empfiehlt sich, diese derzeit laufenden Planverfahren umzustellen und im Regelverfahren mit Umweltprüfung fortzusetzen.


Entscheidung:

BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22 -, Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023, https://www.bverwg.de/pm/2023/59, zuletzt abgerufen am 01.08.2023.